Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.11

§ 1.11 – Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein. normal normal An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Jedes Fahrzeug, außer Kleinfahrzeugen und Schubleichtern, muss eine Kopie der Verordnung an Bord haben.
  • Die Verordnung kann auch in elektronischer Form vorliegen, solange sie jederzeit lesbar ist.
  • Fahrzeuge mit einer Schiffsfunkstelle müssen zusätzlich das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk an Bord haben.
  • Das Handbuch kann ebenfalls in elektronischer Form bereitgestellt werden.
  • Diese Regelungen gelten für die jeweils aktuelle Fassung der Verordnung und der Rechtsverordnungen.